Beschwerdeführers ein, auch nicht in Zusammenhang mit dem damals hängigen Verfahren BVD 110/2019/151. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Briefumschlag mit Postaufgabe vom 1. November 2019 die vorliegende Beschwerde enthielt. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt.