Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerde datiere richtigerweise vom 26. Oktober 2019, sei am 1. November 2019 der Post übergeben worden und am 4. November 2019 bei der BVD eingegangen. Die gesetzliche Frist sei damit eingehalten. Die Verzögerung bei der internen Weiterleitung könne nicht ihm angelastet werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des Entscheides (Art. 40 BauG). Die vorliegende Beschwerde datiert vom "26.11.2019". Der Frankaturkleber der Post auf dem Briefumschlag trägt das Datum vom 1. November 2019, die Eingabe ging am 4. November bei der BVD ein. Nach dem 4. November 2019 gingen bei der BVD keine weiteren Eingaben des