c) Umstritten ist, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. Der Beschwerdegegner macht geltend, erst mit Verfügung des Rechtsamts vom 21. Januar 2020 sei er informiert worden, dass eine Beschwerde eingegangen sei. Es sei nicht erwiesen, dass die vom 26. November 2019 datierende Beschwerde tatsächlich im Briefumschlag eingereicht worden sei, welche den Poststempel vom 1. November 2019 trage. Es könne sich auch um andere Unterlagen gehandelt haben. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerde datiere richtigerweise vom 26. Oktober 2019, sei am 1. November 2019 der Post übergeben worden und am 4. November 2019 bei der BVD eingegangen.