a) Entscheide über die Verlängerung einer Baubewilligung können wie Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 41 Abs. 4 BewD3 i.V.m. Art. 40 BauG4). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Nachbar vom Vorhaben betroffen. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG).