Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 13. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung der Gemeinde. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zu den Eingaben Stellung zu nehmen. Davon machte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2020 Gebrauch. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen