1. Die Gemeinde erteilte dem Beschwerdegegner am 15. Mai 2014 die Baubewilligung für den Anbau einer Einstellhalle, einer Gartenhalle sowie einer Terrasse an das bestehende Einfamilienhaus (Baugesuch Nr. 78/12). Dieser Bauentscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. Januar 2017 bestätigt und rechtskräftig.1 Die Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. G.________ liegt in der Wohnzone 1-geschossig. Am 23. April 2019 reichte der Beschwerdegegner bei der Gemeinde Wohlen bei Bern ein Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung um zwei Jahre ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache.