Die Nichtbewilligung der Projektänderung würde die Situation der Beschwerdeführenden insofern ändern, als die von ihnen hauptsächlich kritisierte Mulde entlang der Strasse mehr als die Hälfte kürzer und die Sickermulde auf der Westseite geringfügig weiter von ihrer Parzellengrenze entfernt wäre. Die Beschwerdeführenden wären daher im Baubewilligungsverfahren betreffend nachträgliche Projektänderung zur Einsprache befugt gewesen. Da ihnen das nachträgliche Projektänderungsgesuch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, waren die Beschwerdeführenden unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligt. Sie konnten daher grundsätzlich noch nachträglich Beschwerde bei der BVD erheben.