Es verlangte daher von der Bauherrschaft nur die schriftliche Zustimmung der benachbarten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Wohnbauten.9 Die Beschwerdeführenden, die im ersten Baubewilligungsverfahren keine Einsprache eingereicht hatten und keine Wohnbaute in der Nachbarschaft der A.________ besitzen, beteiligte es dagegen nicht am Verfahren.