Das Regierungsstatthalteramt verzichtete auf eine Publikation des nachträglichen Projektänderungsgesuchs. Es ging davon aus, die wahrnehmbaren Änderungen des Vorhabens (Fassaden-änderungen, partielle Erhöhungen etc.) seien hauptsächlich ästhetischer Natur und daher seien nur jene Nachbarinnen und Nachbarn neu berührt, die Sichtkontakt zur A.________ bzw. Wohnbauten in unmittelbarer Umgebung hätten. Es verlangte daher von der Bauherrschaft nur die schriftliche Zustimmung der benachbarten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Wohnbauten.9