Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hielt daraufhin fest, der Beschwerdeführer habe sich bereits am 13. November 2019 telefonisch beim Regierungsstatthalteramt gemeldet. Die Gemeinde reichte am 25. Februar 2020 verschiedene Unterlagen ein und wiederholte die Aussage, wonach sich der Beschwerdeführer am 6. November 2019 am Schalter der Bauverwaltung gemeldet und nach der Projektänderung 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)