Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/221 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. März 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/139 vom 18.8.2020). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Diemtigen, Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey-Diemtigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 23. Juli 2019 (bbew 77/2017; A.________ Diemtigtal) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtbauentscheid vom 21. Februar 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Neubau der A.________ Diemtigtal auf der Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) "A.________". 2. Während der Bauausführung reichte die Beschwerdegegnerin am 25. April 2019 bei der Gemeinde Diemtigen ein nachträgliches Projektänderungsgesuch ein. Die Gemeinde leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental weiter. Dieses verzichtete auf eine Publikation des Gesuchs und bat die Bauherrschaft stattdessen um 1/8 BVD 110/2019/221 Einholung der schriftlichen Zustimmungserklärungen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen Nrn. B.________, F.________ und L.________. Mit Entscheid vom 23. Juli 2019 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die nachträgliche Projektänderung. 3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) äusserten die Beschwerdeführenden den Wunsch, die Projektänderung solle "zurückgesetzt" werde. Dazu führten sie insbesondere aus, die nördlich der A.________ erstellte Sickergrube befinde sich mit einem Abstand von nur 0.3 m zu nahe an der Strasse. Es bestehe die Gefahr, dass sie im Winter bei Glatteis mit ihren Fahrzeugen in der Grube landeten. Zudem seien auf dem Areal der A.________ Parkplätze vorhanden, die nur einen Abstand von 0.6 m zu ihrer Parzellengrenze hätten. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, bat die Beschwerdeführenden um Mitteilung, ob sie mit ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2019 Beschwerde erheben wollten. Die Beschwerdeführenden bestätigten mit Schreiben vom 31. Dezember 2019, dass ihre Eingabe vom 16. Dezember 2019 als Baubeschwerde zu verstehen sei. 4. Daraufhin holte das Rechtsamt die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2020 Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, stellte aber keine Anträge. Die Gemeinde verzichtete in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die Stellung von Anträgen, hielt aber fest, der Beschwerdeführer habe sich am 6. November 2019 am Schalter der Bauverwaltung nach der Projektänderung erkundigt und man habe ihm daraufhin die Pläne des ursprünglich bewilligten Vorhabens und die Projektänderungspläne im Detail erläutert. Die ausgeführten Änderungen seien aber bereits früher ersichtlich gewesen. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental beantragt mit Stellungnahme vom 5. Februar 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sie sei abzuweisen. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Grenzabstand von 0.6 m sei bereits mit Gesamtentscheid vom 21. Februar 2018 bewilligt worden und nicht Gegenstand der Projektänderung. Hinsichtlich der Änderungen am Gebäude und der Sickergruben sei die Beschwerde verspätet. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, die Aussagen der Gemeinde seien nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei erst am 18. November 2019 auf der Gemeindeverwaltung gewesen und habe die Projektänderungspläne verlangt. Da man ihm diese verweigert habe, habe er sich telefonisch beim Regierungsstatthalteramt gemeldet. Daraufhin habe am 3. Dezember 2019 eine Besprechung auf der Bauparzelle stattgefunden. Dort habe er die Projektänderungspläne erstmals gesehen. Das Rechtsamt gab daraufhin den anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und bat die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Diemtigen insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und ob ihm damals die Projektänderungspläne gezeigt oder ausgehändigt worden seien. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental hielt daraufhin fest, der Beschwerdeführer habe sich bereits am 13. November 2019 telefonisch beim Regierungsstatthalteramt gemeldet. Die Gemeinde reichte am 25. Februar 2020 verschiedene Unterlagen ein und wiederholte die Aussage, wonach sich der Beschwerdeführer am 6. November 2019 am Schalter der Bauverwaltung gemeldet und nach der Projektänderung 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/8 BVD 110/2019/221 erkundigt habe. Bei diesem Anlass habe man ihm sowohl die Pläne des ursprünglich bewilligten Vorhabens als auch jene der Projektänderung gezeigt und mit ihm besprochen. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 2. Legitimation a) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Personen, die zur Einsprache befugt gewesen wären, aber unverschuldeterweise am erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht teilnehmen konnten, können einen Bauentscheid gegebenenfalls nachträglich anfechten (Art. 65 Abs. 1 VRPG4).5 Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn eine Gutheissung der Einsprache der einsprechenden Person einen praktischen Nutzen bringt, mithin ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es braucht aber eine besondere Betroffenheit bzw. eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache; d.h. es ist erforderlich, dass die Einsprecherin oder der Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als die Allgemeinheit betroffen ist.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks. Ihre Einsprachebefugnis ist dementsprechend in der Regel nicht problematisch. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Einsprachebefugnis der Nachbarinnen und Nachbarn ist in der Regel jedoch zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Es wird zwar darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Das Bundesgericht anerkennt die Legitimation von Personen aus der Nachbarschaft bis zu einem 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5BVR 2008 S. 251 ff. E. 4.1; 2010 S. 433 ff. E. 4.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 11, Art. 38-39 N 26, Art. 40-41 N. 4 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 16 3/8 BVD 110/2019/221 Abstand von 100 m aber regelmässig.7 Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.8 b) Die mit dem umstrittenen Entscheid vom 23. Juli 2019 bewilligten nachträglichen Projektänderungen umfassen insbesondere eine Anpassung der Raumanordnungen und der Geschosshöhen innerhalb der bewilligten Baute, eine Vergrösserung des Untergeschosses, diverse Fassadenveränderungen, eine Aussenaufstellung des Rückkühlers an der Südfassade, eine partielle Gebäudeerhöhung sowie eine Erhöhung des Schottenlagertanks. Im Vergleich zum ursprünglichen, mit Gesamtbauentscheid vom 21. Februar 2018 bewilligten Vorhaben, wurden zudem die Vergrösserung der Versickerungsmulde auf der Nordseite und eine Verschiebung der Versickerungsmulde auf der Westseite des Gebäudes bewilligt. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete auf eine Publikation des nachträglichen Projektänderungsgesuchs. Es ging davon aus, die wahrnehmbaren Änderungen des Vorhabens (Fassaden-änderungen, partielle Erhöhungen etc.) seien hauptsächlich ästhetischer Natur und daher seien nur jene Nachbarinnen und Nachbarn neu berührt, die Sichtkontakt zur A.________ bzw. Wohnbauten in unmittelbarer Umgebung hätten. Es verlangte daher von der Bauherrschaft nur die schriftliche Zustimmung der benachbarten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Wohnbauten.9 Die Beschwerdeführenden, die im ersten Baubewilligungsverfahren keine Einsprache eingereicht hatten und keine Wohnbaute in der Nachbarschaft der A.________ besitzen, beteiligte es dagegen nicht am Verfahren. c) Die Beschwerdeführenden wohnen fast 2 km vom der A.________ entfernt, sind aber Eigentümerin bzw. Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. H.________, welche direkt an die Bauparzelle angrenzt. Weiter gehören ihnen die ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Parzellen Diemtigen Grundbuchblatt Nrn. I.________, die sich in einer Distanz von weniger als 100 Meter von der Bauparzelle entfernt befinden. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Lage der ihnen gehörenden Parzellen als Nachbarn zu qualifizieren und habe eine besonders nahe Beziehung zum umstrittenen Bauprojekt. Sie haben auch ein Rechtsschutzinteresse: Neben Änderungen im Gebäudeinnern und Fassadenänderung kam es mit der nachträglichen Projektänderung auch zu Veränderungen der Sickermulden auf der Nord- und der Westseite des Käsereigebäudes. Die Sickermulde auf der Westseite hat eine neue Lage und befindet sich neu unmittelbar an der Parzellengrenze der Beschwerdeführenden, während ursprünglich ein kleiner Abstand vorgesehen war. Auf der Nordseite der Bauparzelle wurde direkt entlang der J.________-Strasse anstelle einer weniger als 20 m langen Sickermulde eine rund 47 m lange Mulde erstellt. Die Beschwerdeführenden, die Grundstücke entlang der J.________-Strasse in unmittelbarer Nähe der A.________ besitzen und diese Strasse unbestrittenermassen regelmässig benutzen, befürchten Nachteile bzw. Sicherheitsrisiken aufgrund der unmittelbaren Nähe der Sickermulde zur Strasse. Die Nichtbewilligung der Projektänderung würde die Situation der Beschwerdeführenden insofern ändern, als die von ihnen hauptsächlich kritisierte Mulde entlang der Strasse mehr als die Hälfte kürzer und die Sickermulde auf der Westseite geringfügig weiter von ihrer Parzellengrenze entfernt wäre. Die Beschwerdeführenden wären daher im Baubewilligungsverfahren betreffend nachträgliche Projektänderung zur Einsprache befugt gewesen. Da ihnen das nachträgliche Projektänderungsgesuch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, waren die Beschwerdeführenden unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligt. Sie konnten daher grundsätzlich noch nachträglich Beschwerde bei der BVD erheben. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 16 9 Vgl. Stellungnahme des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 5. Februar 2020 4/8 BVD 110/2019/221 3. Beschwerdefrist a) Da eine zu Unrecht erfolgte Nichtbeteiligung einer einspracheberechtigten Person am Baubewilligungsverfahren in aller Regel auch eine mangelhafte Eröffnung des Bauentscheids an diese Person nach sich zieht, richtet sich der Fristenlauf für eine nachträgliche Baubeschwerde nach den für eine mangelhafte oder fehlende Eröffnung einer Verfügung geltenden Regeln.10 Einspracheberechtigte, die im Baubewilligungsverfahren keine Gelegenheit erhalten haben, Einsprache zu erheben, können sich demzufolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des massgebenden Sachverhalts mit Baubeschwerde gegen die Baubewilligung zu Wehr setzen. Die Baubewilligung entfaltet in diesen Fällen sogenannte "hinkende Rechtskraft". Die Kenntnis des massgebenden Sachverhalts ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dann gegeben, wenn die beschwerdeberechtigte Person im Besitz der für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Informationen ist bzw. bei gebührenden Aufmerksamkeit hätte sein können. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie alle Einzelheiten der behördlichen Anordnung erfährt. Es genügt vielmehr, dass sie Kenntnis von den wesentlichen Elementen erhält. Sie ist dann nach Treu und Glauben verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Welches Mass an Aufmerksamkeit der übergangenen Partei zugemutet werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.11 b) Auf telefonisches Ersuchen des Beschwerdeführers hin führte die Regierungsstatthalterin am 3. Dezember 2019 bei der A.________ eine Besprechung durch. Daran nahmen neben der Regierungsstatthalterin, einem Bauinspektor und einer Rechtspraktikantin des Regierungsstatthalteramts, der Beschwerdeführer, die Bauverwalterin der Gemeinde Diemtigen sowie je ein Vertreter der Betreiberin der A.________, der M.________ AG und der projektleitende Architekt teil.12 Anlässlich dieser Besprechung wies die Regierungsstatthalterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er, sofern er beschwerdeberechtigt sei, innert 30 Tagen ab Kenntnis der Projektänderung Beschwerde bei der BVD einreichen könne. Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, sie hätten erst anlässlich des Gesprächs vom 3. Dezember 2019 Kenntnis von der konkreten Projektänderung erhalten. Der Beschwerdeführer sei entgegen den Angaben der Gemeinde nicht schon am 6. November 2019, sondern erst am 18. November 2019 auf der Gemeindeverwaltung gewesen. Er habe damals die Projektänderungspläne verlangt, aber die Gemeinde habe ihm die Pläne nicht "ausstellen" wollen. Anschliessend habe er mehrmals beim Regierungsstatthalteramt angerufen und ein Gespräch verlangt. Daraufhin sei es zum Termin vom 3. Dezember 2019 gekommen. Die Gemeinde Diemtigen macht dagegen geltend, der Beschwerdeführer habe seit dem 6. November 2019 Kenntnis von den Details der Projektänderung; die Änderungen seien zudem bereits früher ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 6. November 2019 am Schalter der Bauverwaltung erschienen und habe mit der Bauverwalterin gesprochen. Er habe nachgefragt, ob es bei der A.________ zu Änderungen komme und gesagt, er habe festgestellt, dass die A.________ nicht nach den ursprünglich bewilligten Plänen gebaut werde. Daraufhin habe die Bauverwalterin die Archivschachteln zum ursprünglichen Baugesuch und zur nachträglichen Projektänderung geholt und sei anschliessend mit dem Beschwerdeführer die Pläne durchgegangen. Besprochen und vom Beschwerdeführer eingesehen worden seien der Umgebungsplan (wegen der Sickermulde), der Kanalisations- resp. Entwässerungsplan (wegen 10 VGE 22767 vom 29. November 2006 E. 3.1 11 BVR 2010 S. 433 ff. E. 4.1, 2008 S. 251 ff. E. 4.1; VGE 22767 vom 29. November 2006 E. 3.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 26 mit Hinweisen 12 Protokoll der Besprechung vom 3. Dezember 2019, Vorakten omb 65/2019, p. 7 ff. 5/8 BVD 110/2019/221 der Sickermulde und den Drainagen), die Grundrisspläne UG und EG (wegen eines Platzes auf der Südwestseite der Bauparzelle) sowie der Fassadenplan (wegen Veränderungen der Fenster und Türen). Nicht besprochen worden seien der Situationsplan sowie die Brandschutzpläne, die Schnittpläne und der Grundriss OG. Den Projektänderungsentscheid vom 23. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer nicht sehen wollen, da die Änderungen in den Plänen ersichtlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe auch keine Kopie der Pläne verlangt, da er diese mit seinem Mobiltelefon fotografiert habe. Der Beschwerdeführer habe schliesslich erwähnt, andere Nachbarn seien um eine schriftliche Zustimmung zur Projektänderung gebeten worden, er nicht. Mit diesem Vorgehen sei er nicht einverstanden. Zudem habe er geltend gemacht, dass beim Bau der A.________ Drainageleitungen beschädigt worden seien und es seien weitere Baupolizeifälle besprochen worden. Am Ende des Gesprächs sei vereinbart worden, dass sich die Bauverwalterin beim Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorgehen informieren und den Beschwerdeführer kontaktieren werde. Die Bauverwalterin habe gleichentags mit Bauinspektor N.________ vom Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental wegen eines anderen Bauvorhabens telefoniert und dabei auch über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer berichtet. Sie hätten vereinbart, dass die Bauverwaltung Diemtigen die Projektänderungspläne einscannt und mit den Anliegen des Beschwerdeführers dem Regierungsstatthalteramt mailt. Am 12. November 2019 habe die Bauverwaltung einen RegioGIS-Plan mit den umstrittenen Drainagen erstellt. Bevor die Bauverwalterin eine Mail an das Regierungsstatthalteramt verfasst habe, habe sich der Beschwerdeführer direkt beim Regierungsstatthalteramt gemeldet und die Bauverwaltung habe daraufhin am 14. November eine Einladung zur Begehung und Besprechung vom 3. Dezember 2019 erhalten. Die detaillierten Ausführungen der Bauverwaltung der Gemeinde werden durch die eingereichten Unterlagen gestützt. So zeigt ein Auszug des Outlooks der Bauverwalterin für den 6. November 2019 einen Kalendereintrag "Schaltergespräch mit Herr C.________ wegen NPK und Baupolizeifällen", 13:45 bis 14:45 Uhr.13 Ein weiterer Auszug aus dem Outlook der Bauverwalterin enthält für den 6. November 2019, 17:00 bis 17:30 Uhr den Eintrag "Telefon N.________ wegen Baugesuch O.________ und Anfrage C.________".14 Das Gespräch zwischen der Bauverwalterin und dem Beschwerdeführer vom 6. November 2019 wird zudem in zwei E-Mails der Bauverwalterin erwähnt, einerseits in einem Mail vom 21. November 2019 an Herrn N.________ vom Regierungsstatthalteramt und andererseits in einem gemeindeinternen Mail vom 12. Dezember 2019.15 Weiter hat die Gemeinde den von ihr erwähnten RegioGIS-Plan eingereicht; er trägt das Erstellungsdatum "12.11.2019".16 Schliesslich zeigt ein Mail des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental, dass die Einladung zur Begehung vom 3. Dezember 2019 am 14. November 2019 erfolgte.17 Diese Unterlagen stützen die Ausführungen der Gemeinde und zeigen, dass am 6. November 2019 auf der Bauverwaltung ein längeres Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Bauverwalterin über die A.________ stattgefunden hat. Die Angaben der Gemeinde, wonach dem Beschwerdeführer die Pläne und die Änderungen detailliert aufgezeigt wurden, sind absolut plausibel. Dagegen kann die Angabe des Beschwerdeführers, er sei nicht am 6. November 2019, sondern erst am 18. November 2019 auf der Gemeindeverwaltung gewesen, nicht stimmen. Die Einladung zur Begehung vom 3. Dezember wurde am 14. November 2019 versandt. Es kann daher nicht sein, dass der Beschwerdeführer erst am 18. November 2019 auf der Gemeindeverwaltung war, da er nach 13 Beilagen 1 und 3 zur Stellungnahme der Gemeinde Diemtigen vom 25. Februar 2020 14 Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme der Gemeinde Diemtigen vom 25. Februar 2020 15 Beilagen 6 und 7 zur Stellungnahme der Gemeinde Diemtigen vom 25. Februar 2020; Vorakten omb 65/2019 des Regierungsstatthalteramts, p. 4 16 Beilage 4 zur Stellungnahme der Gemeinde Diemtigen vom 25. Februar 2020, vgl. auch Vorakten omb 65/2019 des Regierungsstatthalteramts, p. 6 17Beilage 5 zur Stellungnahme der Gemeinde Diemtigen vom 25. Februar 2020 sowie Vorakten omb 65/2019 des Regierungsstatthalteramts, p. 3 6/8 BVD 110/2019/221 seinen Angaben erst anschliessend telefonisch das Regierungsstatthalteramt kontaktiert habe. Dies zeigen auch die Vorakten omb 65/2019 des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niedersimmental. Diese enthalten eine Telefonnotiz vom 13. November 2019, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag angerufen und sich beschwert habe, man habe ihn hinsichtlich der Projektänderung des Bauvorhabens A.________ nicht angehört. Er habe die A.________ schon mehrmals kontaktiert und sei auf kein Gehör gestossen. Er wünsche eine Begehung mit der Regierungsstatthalterin. c) Aufgrund der Vorakten und der von der Gemeinde eingereichten Unterlagen bestehen keine Zweifel daran, dass am 6. November 2019 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Bauverwalterin der Gemeinde Diemtigen über die A.________ stattfand. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Angabe der Gemeinde, mit dem Beschwerdeführer seien die Projektänderungspläne durchgesehen und besprochen worden, nicht stimmen. Die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführenden sind widersprüchlich und stimmen nicht mit den vorhandenen Unterlagen überein. Zudem zeigt auch die Telefonnotiz des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 13. November 2019, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt von der nachträglichen Projektänderung wusste und Details der Projektänderung kannte. Da die Beschwerdeführenden somit spätestens am 6. November 2019 Kenntnis von den wesentlichen Informationen erlangten, begann die 30-tägige Beschwerdefrist für die Beschwerdeführenden am 7. November 2019 zu laufen und endete am 6. Dezember 2019. Die Beschwerdeführenden haben ihre nachträgliche Beschwerde jedoch erst am 16. Dezember 2019 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde ist daher zu spät erfolgt. Es kann nicht auf sie eingetreten werden. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die nachträgliche Beschwerde vom 16. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 110/2019/221 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Diemtigen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8