1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der jeweils dritte Satz der Auflage in Lemma 3 der Verfügung des AGR vom 16. Oktober 2019 und der Auflage in Ziff. 6.1 Lemma 3 des Entscheides der Gemeinde Gondiswil vom 21. November 2019 wird durch folgende Sätze ersetzt: «Der Allwetterplatz darf zudem nicht zweckentfremdet werden, d.h. er darf nicht ausschliesslich zur Beschäftigung mit Pferden und nicht für gewerbsmässige Zwecke genutzt werden. Die Nutzung des Allwetterplatzes für die hobbymässige Beschäftigung mit Pferden ist zulässig, sofern sie nicht ausschliesslich, sondern zusätzlich zur Nutzung als Auslauf erfolgt.»