Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'479.35 (Honorar, 3'125.00, Auslagen Fr. 105.60, Mehrwertsteuer Fr. 248.75) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführerin sind somit Parteikosten von Fr. 869.85 zu erstatten. Da eine vom AGR verfügte Auflage korrigiert werden muss, wird die Parteikostenentschädigung der Beschwerdeführerin dem AGR zur Zahlung auferlegt. III. Entscheid