c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie vorangehend dargelegt, liegen keine besonderen Umstände vor. Die Beschwerdeführerin obsiegt zu einem Viertel. Sie hat daher Anspruch auf Entschädigung von einem Viertel ihrer Parteikosten. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'479.35 (Honorar, 3'125.00, Auslagen Fr. 105.60, Mehrwertsteuer Fr. 248.75) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.