Dies hätte der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Baugesuch selbst den Verfahrensgegenstand auf ein Bauvorhaben betreffend Pferden festlegte, klar sein müssen. Darüber hinaus wäre ihr auch die Möglichkeit offen gestanden, vor Einreichung einer Beschwerde bei der Gemeinde bzw. dem AGR nachzufragen, wie die Auflage