In ihren Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Formulierung der Auflage Ziffer 6.1 Lemma 2 habe nicht darauf schliessen lassen, dass nur Pferde gemeint seien. Die Beschwerde sei deshalb nötig gewesen. Wie bereits aufgezeigt, geht aus dem Sachzusammenhang klar hervor, dass sich die Auflage gemäss Ziffer 6.1 Lemma 2 nur auf Pferde bezieht und die Hunde- und Katzenhaltung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war (vgl. E. 2e). Dies hätte der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Baugesuch selbst den Verfahrensgegenstand auf ein Bauvorhaben betreffend Pferden festlegte, klar sein müssen.