Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend die Auflage in Ziffer 6.1 Lemma 2 kann nicht eingetreten werden. Mit dem Rechtsbegehren betreffend die Auflage in Ziffer 6.1 Lemma 3 ist die Beschwerdeführerin nur teilweise durchgedrungen, da die Auflage zwar anzupassen, aber nicht vollständig aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin gilt damit als zu drei Vierteln unterliegend und hat drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend 750.00 zu zahlen.