a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auflage in Lemma 3 der Verfügung des AGR vom 16. Oktober 2019, wiedergegeben in Ziffer 6.1 Lemma 3 des Entscheides der Gemeinde Gondiswil vom 21. November 2019, abzuändern ist und die genannten Verfügungen entsprechend anzupassen sind. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die Auflage in Ziffer 6.1 Lemma 2 sei abzuändern und es sei ihr das Halten von fünf (fremden oder eigenen) Hunden bzw. von bis zu neunzehn fremden Katzen auf der Parzelle Nr. H.________ weiterhin uneingeschränkt zu gestatten, kann dagegen nicht eingetreten werden.