b TSchV23, der ihnen die gewerbsmässige Haltung von bis zu elf Pferden erlaubt (Art. 31 Abs. 5 TSchV)24 und gemäss Buchhaltung der Beschwerdeführerin erzielten sie zumindest in den Jahren 2013 bis 2018 regelmässige Einkünfte aus der Pferdepension (vgl. die Positionen 3400 «Pension Pferde», 3405 «Zusatzleistungen Pferde»25). Da die Beschwerdeführerin und Frau B.________ auf dem Hof A.________ gewerbsmässig Tiere betreuen, ist eine Auflage, welche die gewerbsmässige Nutzung des Allwetterplatzes untersagt, erforderlich und steht in Einklang mit Art. 24e Abs. 3 RPG. 4. Zusammenfassung und Kosten