Anders als die Beschwerdeführerin beantragt, kann die Auflage aber nicht vollumfänglich bzw. ersatzlos aufgehoben werden. Obwohl die Auflage grundsätzlich nichts anders beinhaltet als eine Bestätigung der gesetzlichen Vorschriften, ist die Auflage im vorliegenden Fall erforderlich: Aufgrund der Akten scheint es nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich eine gewerbliche und somit unzulässige Nutzung des Allwetterplatzes plante oder eine solche künftig beabsichtigen könnte. Die Beschwerdeführerin führt gemäss eigenen Angaben seit Sommer 2012 zusammen mit Frau B.________ auf dem Hof A.________ eine Tierpension.