Der Allwetterplatz darf zudem nicht zweckentfremdet werden, d.h. er darf nicht ausschliesslich zur Beschäftigung mit Pferden und nicht für gewerbsmässige Zwecke genutzt werden. Die Nutzung des Allwetterplatzes für die hobbymässige Beschäftigung mit Pferden ist zulässig, sofern sie nicht ausschliesslich, sondern zusätzlich zur Nutzung als Auslauf erfolgt.»