Dies ergibt sich aber aufgrund der Formulierung der Auflage nicht mit genügender Klarheit, insbesondere nicht für juristische Laien. Die Verfügung des AGR enthält auch keine Begründung zur umstrittenen Auflage oder der zulässigen Nutzung, welche den Inhalt der Auflage klären würde. Und in seinen Schlussbemerkungen hält das AGR einzig fest, Allwetterausläufe seien ausschliesslich für die Nutzung durch die Pferde (Auslauf) vorgesehen. Die umstrittene Auflage ist daher unklar und ist wie folgt zu präzisieren: «[...] Der Allwetterplatz darf zudem nicht zweckentfremdet werden, d.h. er darf nicht ausschliesslich zur Beschäftigung mit Pferden und nicht für gewerbsmässige Zwecke genutzt werden.