Das AGR hat diesbezüglich mittels Auflage verfügt, der Allwetterplatz dürfe nicht zweckentfremdet und nicht als Reitplatz genutzt werden. Der Begriff «zweckentfremdet», gelesen mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, könnte darauf schliessen lassen, dass das AGR mit der von ihm verfügten Auflage die gewerbsmässige Nutzung des Allwetterplatzes sowie die ausschliessliche Nutzung als Reitplatz, sei es hobby- oder gewerbsmässig, untersagen wollte. Dies ergibt sich aber aufgrund der Formulierung der Auflage nicht mit genügender Klarheit, insbesondere nicht für juristische Laien.