f) Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält, erlauben die genannten gesetzlichen Grundlagen, dass der bewilligte Allwetterplatz neben der Hauptfunktion (Auslauf für die Pferde) zusätzlich für die hobbymässige Beschäftigung mit den eigenen Pferden benutzt wird. Die Beschwerdeführerin darf daher den Allwetterplatz auch benutzen, um mit ihren Pferden darauf zu reiten oder mit ihnen an der Leine zu arbeiten. Eine ausschliessliche Nutzung als Reitplatz oder die gewerbsmässige Nutzung des Platzes, beispielsweise für Reitunterricht und ähnliche Dienstleistungen für Drittpersonen und allenfalls Drittpferde, wären dagegen nicht zulässig.