Bewegung im Freien) und nicht auf die Nutzung der Pferde durch den Menschen auszurichten.21 Da die Betreuung der Tiere durch den Hobbytierhalter selbst erfolgen muss, darf konsequenterweise auch ein Allwetterplatz zusätzlich für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren, beispielsweise zum Reiten, nur von ihm selbst genutzt werden (Privatnutzung). Eine ausschliessliche Nutzung als Reitplatz im eigentlichen Sinne, der dem Reitunterricht oder ähnlichen entgeltlichen Angeboten für Drittpersonen und allenfalls Drittpferde dient, ist als gewerblich anzusehen und daher unzulässig.