Als Beispiele nennt die RPV Reit- oder Übungsplätze (Art. 42b Abs. 5 Bst. a RPV).19 Die zulässigen Aussenanlagen wie Allwetterausläufe können jedoch zusätzlich für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 3 RPG). Hierbei handelt es sich um eine Doppelnutzung der Aussenanlagen, einerseits für die tierfreundliche Haltung und andererseits für die Nutzung der Tiere.20