Als zulässige Aussenanlagen i.S.v. Art. 24e Abs. 2 RPG gelten Aussenlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und die weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune (Art. 42b Abs. 5 RPV). Nicht darunter fallen insbesondere Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen. Gemeint sind damit Anlagen, die nicht der Haltung bzw. dem Auslauf der Tiere, sondern der Nutzung der Tiere dienen, wie beispielsweise Anlagen zum Reiten, Fahren oder Longieren mit Pferden.18 Solche Anlagen gehören nicht zu den nach Art. 24e Abs. 2 RPG zulässigen Aussenanlagen. Als Beispiele nennt die RPV Reit- oder Übungsplätze (Art.