24e Abs. 1 RPG). Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Tierhalterin oder der Tierhalter selber betreuen kann (Art. 42b Abs. 3 RPV). Das heisst, der Aufwand für die Tierbetreuung muss durch den Hobbytierhalter eigenhändig, ohne Zuhilfenahme von Dritten, bewältigt werden können.15 Für die hobbymässige Tierhaltung dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Art. 24e Abs. 2 RPG). Die hobbymässige Tierhaltung ist eine Freizeitbeschäftigung, die sich von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach Art. 16 RPG hauptsächlich dadurch unterscheidet, dass keine Absicht besteht, systematisch ein