e) Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Art. 24e RPG i.V.m. Art. 42b RPV sieht jedoch für die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen Ausnahmen vor. Hierbei handelt es sich gemäss der «Wegleitung Pferd und Raumplanung» um eine abschliessende Regelung, welche auch für die Pferdehaltung gilt.14 Nach der genannten Bestimmung werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Art. 24e Abs. 1 RPG).