Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen klar nicht entspricht, kann der Mangel nicht mit Auflagen geheilt werden. Auflagen zu einer Baubewilligung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Auflagen können diesfalls gesetzwidrige Auswirkungen verhindern. Insoweit sind sie im Vergleich zum Bauabschlag das mildere Mittel.13 11 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a.