c) In ihren Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 bringt die Beschwerdeführerin vor, Art. 24e Abs. 3 RPG sowie die Praxis des Bundesamtes für Raumplanung erlaubten ausdrücklich die kombinierte Nutzung eines Allwetterplatzes für die vollumfängliche hobbymässige Beschäftigung mit den Pferden (und nicht nur für den Auslauf bei schlechten Boden- und Wetterverhältnissen), soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden seien und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstünden. Das AGR äussere sich nicht, inwiefern hier besondere Verhältnisse vorliegen, welche eine alternative Praxisanwendung rechtfertigten.