24e Abs. 3 RPG zufolge könnten Aussenanlagen für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden seien und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstünden. Der Gesetzgeber lasse eine Doppelnutzung somit explizit zu. Vorliegend sei mit keinen neuen Auswirkungen zu rechnen, da der Allwetterplatz in den tatsächlichen Zustand vor dem Unwetter gesetzt werden solle. Die Ausnahme gemäss Art. 24e Abs. 3 RPG sei deshalb anwendbar. Die Auflage lasse sich jedoch nicht damit in Einklang bringen, weshalb sie ersatzlos aufzuheben sei.