a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie halte hobbymässig zwei Pferde und zwei Ponys. Den Allwetterplatz habe sie bereits vor der Verwüstung durch ein Unwetter sowohl als Allwetter- als auch als Reitplatz benutzt. Die Auflage, wonach der Allwetterplatz nicht zweckentfremdet und nicht als Reitplatz benützt werden dürfe, weise zwar einen sachlichen Zusammenhang zur Hauptsache auf, sei jedoch nicht mit den massgebenden rechtlichen Grundlagen vereinbar. Allwetterausläufe gälten gemäss Art. 42b Abs. 5 RPV11 als Aussenanlagen, die für die tiergerechte Haltung notwendig seien. Art. 24e Abs. 3