Das gestellte Rechtsbegehren Nr. 1 ist unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten. Die umstrittene Auflage könnte höchstens insofern präzisiert werden, als das Wort Tiere durch Pferde ersetzt wird. Einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt. Im Übrigen ist auch eine Präzisierung der Auflage in Ziff. 6.1 zweites Lemma nicht notwendig, da aus dem Sachzusammenhang klar hervorgeht, dass sie sich nur auf Pferde bezieht. So hat denn auch die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen festgehalten, die Frage sei geklärt.10