Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügungen ist einzig das Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Pferdehaltung. Das Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerdeführerin, es sei ihr das Halten von fünf (fremden oder eigenen) Hunden bzw. von bis zu neunzehn fremden Katzen auf der Parzelle Nr. H.________ weiterhin uneingeschränkt zu gestatten, geht deshalb über den Streitgegenstand hinaus. Im vorliegenden Verfahren ist weder zu prüfen noch festzulegen, ob und wie viele eigene oder fremde Katzen und Hunde die Beschwerdeführerin halten darf. Das gestellte Rechtsbegehren Nr. 1 ist unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten.