habe.8 Diese Fragen sind jedoch nicht protokolliert9 und waren später nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Weder hat die Beschwerdeführerin die Hunde- und Katzenhaltung in ihrem Baugesuch erwähnt, noch wurden sie in der Ausnahmebewilligung des AGR oder im angefochtenen Bauentscheid thematisiert. Die Hunde- und Katzenhaltung auf dem Hof war somit nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und die Vorinstanzen haben der Beschwerdeführerin das Halten oder Betreuen von fremden Katzen oder Hunden auch nicht untersagt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügungen ist einzig das Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Pferdehaltung.