Aus den Vorakten und dem Sachzusammenhang ergibt sich eindeutig, dass einzig ein Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Pferdehaltung der Beschwerdeführerin Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildete: Im Baugesuch vom 17. September 2019 umschreibt die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben wie folgt: «Sanierung bestehender Allwetterplatz für Pferde und Rückführung von zwei Ecoraster-Flächen gemäss Lageplan.»7 Vorhaben in Zusammenhang mit der Haltung von anderen Tieren (Hunde, Katzen) erwähnt sie nicht. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass der Vertreter des AGR anlässlich einer Begehung im Rahmen der Bauvoranfrage Fragen zur Haltung von Hunden auf dem Hof gestellt habe.8