e) Angefochten sind der Bauentscheid vom 21. November 2019 und die Ausnahmebewilligung des AGR vom 16. Oktober 2019, mit welchen die Sanierung des bestehenden Allwetterplatzes für Pferde und die Rückführung von zwei Ecoraster-Flächen bewilligt wurden, bzw. zwei der damit verbundenen Auflagen. Auflagen und die damit verbundene Rechte und Pflichten müssen stets in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen.6