Festzuhalten sei jedoch, dass weder die Baubewilligung noch die Verfügung des AGR aufgrund der gewählten Formulierung ohne Weiteres eine solche Schlussfolgerung zugelassen hätten, weshalb sie eine Beschwerde habe einreichen müssen. Weshalb das AGR und die Gemeinde die Bezeichnung sachlich nicht auf «Pferde» eingrenzten, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, entziehe sich ihrer Kenntnisnahme. Im Übrigen bestätige sie sämtliche Rechtsbegehren und Erwägungen ihrer Beschwerde. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Vgl. angefochtener Bauentscheid vom 21. November 2019, Ziffer 1.