c) Mit Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 nimmt die Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass sich die Auflage Ziffer 6.1 zweites Lemma einzig auf die Pferdehaltung beschränke, mithin das Halten von fremden und eigenen Katzen und Hunden weiterhin erlaubt bleibe. Damit sei diese Tat- und Rechtsfrage behördlich geklärt und der Sachverhalt liquid. Festzuhalten sei jedoch, dass weder die Baubewilligung noch die Verfügung des AGR aufgrund der gewählten Formulierung ohne Weiteres eine solche Schlussfolgerung zugelassen hätten, weshalb sie eine Beschwerde habe einreichen müssen.