5. Zudem führte das Rechtsamt den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2020 äussert sich das AGR zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 keinen expliziten Antrag, unterstützt aber die Stellungnahme des AGR. In ihren Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 äussert sich die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Stellungnahme des AGR. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.