4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, stellte mit Verfügung vom 31. Dezember 2019 fest, die Beschwerde habe nur hinsichtlich der umstrittenen Auflagen aufschiebende Wirkung. Die nicht angefochtenen Teile des Bauentscheids und der Verfügung des AGR erwüchsen dagegen in Rechtskraft; die Baubewilligung dürfe ausgeübt werden. Das Rechtsamt schrieb das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde deshalb als gegenstandslos ab.