Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Auflage Ziffer 6.1 zweites Lemma sei nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens, weise keinen sachlichen Zusammenhang dazu auf, gefährde die wirtschaftliche Existenz der Tierpension und verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Zur Auflage Ziffer 6.1 drittes Lemma führt sie aus, sie habe den Allwetterplatz bereits vor der Verwüstung auch als Reitplatz benutzt. Da sie hobbymässig zwei Pferde und zwei Ponys halte, sei ihr diese Doppelnutzung laut Art. 24e Abs. 3 RPG1 nach wie vor gestattet.