2012 S. 463 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/21 Seite 9 von 11 Projektänderung Rechnung trägt.10 Der Beschwerdegegner trug den Einwänden der Beschwerdeführenden und des Rechtsamts Rechnung und machte sein Bauvorhaben mit der Projektänderung bewilligungsfähig. Er gilt daher als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen. b) Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten. Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid