Das Bauvorhaben verfügt damit über einen rollstuhlgerechten Besucherparkplatz. Weder die Gemeinde noch die Beschwerdeführenden haben Einwände gegen die Projektänderung vorgebracht. Der Beschwerdegegner hat mit der Projektänderung den berechtigten Anliegen der Beschwerdeführenden 3 bis 5 vollständig Rechnung getragen. Die Beschwerden wurden damit gegenstandslos. Die Anordnung in Ziffer 3.3.1 des vorinstanzlichen Gesamtbauentscheides (siehe vorne im Sachverhalt) wurde mit der Projektänderung hinfällig und ist aufzuheben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz war vorliegend nicht geboten.