Die Beschwerdeführenden und die Gemeinde erhielten Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern, wovon sie allerdings nicht Gebrauch machten. Das Projektänderungsgesuch ersetzt bezüglich den vorgenommenen Änderungen das frühere, vom Regierungsstatthalteramt beurteilte Baugesuch. Im Umfang der erfolgten Projektänderung steht das frühere Bauprojekt somit nicht mehr zur Diskussion, Verfahrensgegenstand bildet nur noch das geänderte Projekt. Das frühere 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2019/21 Seite 8 von 11