d) Mit den vorliegenden Grundrissänderungen im Untergeschoss bleibt das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich. Die Anzahl gedeckter Autoabstellplätze ist unverändert. Die erfolgte Anpassung kann deshalb als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD behandelt werden. Die Projektänderung berührt keine zusätzlichen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden. Die Beschwerdeführenden und die Gemeinde erhielten Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern, wovon sie allerdings nicht Gebrauch machten.