a) Beim Bauprojekt, das die Vorinstanz beurteilte, waren auf der Ostseite des Appartementhauses die Garagen 1 bis 3 angeordnet. Nordöstlich bei der Hausecke befanden sich zwei Besucherparkplätze, wovon einer ein rollstuhlgerechter Parkplatz war. Die beiden Besucherparkplätze reichten bis fast an die Parzellengrenze und hätten auf der Parzelle Nr. E.________ die Zufahrt zu den Garagen 1 bis 3 verunmöglicht. Die Vorinstanz bewilligte den äusseren, rollstuhlgerechten Parkplatz deshalb nicht. Auch der verbleibende nordöstliche Besucherparkplatz hätte jedoch das Einbiegen zu den Garagen beeinträchtigt. Der Plan Schleppkurven in den Vorakten zeigt, dass der Platz auf der Parzelle Nr. E.____