a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Dieser kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, welches für das Leitverfahren ‒ vorliegend das Baubewilligungsverfahren ‒ massgeblich ist (Art. 11 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.