6. Mit Verfügung vom 15. April 2019 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, gemäss seiner summarischen Beurteilung sei die Beanspruchung der Parzelle Nr. G.________ als Zufahrt zu den ostseitigen Garagen 1 bis 3 oder als Manövrierfläche beim Ein- und Ausfahren der Garagen nicht durch die bestehende Wegrechtsdienstbarkeit gedeckt. Nach der geänderten ÜO "Du Lac" sei die Strassenerschliessung der Parzelle Nr. E.________ nun verbindlich von Westen her geregelt.